Montag, 8. Februar 2010
Wissenschaftler sieht Grund für neue Debatte über Sterbehilfe
Paris – Die Debatte über aktive Sterbehilfe muss nach Ansicht des belgischen Neurologen Steven Laureys neu aufgerollt werden. Die Frage einer Behandlungseinstellung bei Koma-Patienten werde aber weiter schwierig bleiben, sagte Laureys in einem am Wochenende auf der Webseite der französischen katholischen Wochenzeitung „La Vie“ veröffentlichten Interview.
Allerdings werde die neue Methode dafür sorgen, dass über vorhandene klinische Untersuchungsmethoden hinaus weitere objektive Informationen zur Entscheidungsfindung vorhanden seien. © kna/aerzteblatt.de Um Nachrichten kommentieren zu können, müssen Sie registriert sein. Sind sie bereits für den Newsletter oder den Stellenmarkt registriert, können Sie sich hier direkt anmelden. advokatus diaboli am Dienstag, 9. Februar 2010, 07:35
Nicht nur "ein" Grund für die Debatte über Sterbehilfe!
Neuen Forschungsergebnissen zufolge könnte es künftig möglich sein, Wachkoma-Patienten selbst nach ihrer Haltung zur Euthanasie zu befragen. Ohne Frage wäre dies wünschenswert, wenngleich es mehrere Gründe dafür geben dürfte, die Debatte über die Sterbehilfe nachhaltiger als bisher zu führen. Insbesondere hierzulande ist auffällig, dass allen voran die BÄK eine Werthaltung in dieser Frage einnimmt, die Anlass zu kritischen Nachfragen bietet und zwar in dem Maße, wie diese im Rahmen der allgemeinen Standesethik zugleich die ärztliche Assistenz beim Suizid standesrechtlich zu sanktionieren droht. Neben den zivil- und strafrechtlichen Fragen, die bereits umfassend in Literatur und Rechtsprechung erörtert wurden, erscheint es nun hohe Zeit, sich insbesondere der Problematik des Arztethos und seiner vermeintlichen Verbindlichkeit aus verfassungsrechtlicher Perspektive anzunehmen. Eine meiner Thesen hierzu lautet, dass die Ärztekammern und noch weniger die BÄK die rechtliche Möglichkeit haben, die verfasste Ärzteschaft auf einen ethischen Grundkonsens zu verpflichten. Auch die Ärztekammern als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften sind insbesondere dem Grundrechtsschutz auch ihrer verfassten Mitglieder verpflichtet und sofern über das Arztethos Grundrechtseingriffe von besonderer Intensität vorgenommen werden, stößt mit zunehmender Eingriffsintensität die Kammer an ihre Regelungsbefugnis und der Gesetzgeber ist vielmehr aufgerufen, sich diesen Fragen selbst zu stellen. Das Verfassungsrecht „bricht“ unterverfassungsrechtliches Standes- und Berufsrecht der verfassten Ärzteschaft und es gibt keinen exklusiven Bereich für die Kammern, über das Standesrecht moralische Grundüberzeugungen zu generieren, die dann in der Folge der verfassten Ärzteschaft als verbindlich gesetztes „Recht“ erscheinen müssen. Je näher das Arztethos die Qualität einer „Ersatzreligion“ einzunehmen droht, um so mehr ist der Gesetzgeber zur Kurskorrektur einer standesethischen Inpflichtnahme der Mitglieder verpflichtet, werden doch über diese „Schranke“ vorbehaltlos gewährleistet Grundrechte berührt. Der individuellen Gewissensentscheidung der Ärztinnen und Ärzte kommt über die standesethischen Proklamationen der Kammern eine Vorrangstellung zu, so dass hieraus folgend die zwischenzeitlich aufgebauten standesrechtlichen Hürden auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken stoßen. Dieser Befund wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, als dass zwischenzeitlich jedenfalls der Rechtsbegriff der medizinischen Indikation eine vielleicht noch nachvollziehbare Erweiterung zur zusätzlich geforderten ethischen Indikation / Implikation erfahren hat, wenngleich doch wir weit davon entfernt sein dürften, die ärztliche Indikation als „heiliges Gut“ mit objektivrechtlichen Bezügen akzeptieren zu müssen. Mit einer solchen Einstellung über das ärztliche Selbstbildnis nimmt es nicht wunder, wenn kritisch behauptet wird, dass das Arztethos eine seltsame Metamorphose zur „Ersatzreligion“ vollzieht und sich daher der „gute Arzt“ im 21. Jahrhundert mehr denn je als ein Halbgott präsentiert.
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